Erbrecht in Spanien

Erbrecht in deutsch-spanischen Erbfällen

Das anwendbare Erbrecht ist maßgeblich durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt, wobei der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen eine zentrale Rolle spielt. Darüber hinaus gelten für die Erbschafts- und Schenkungssteuer jeweils die nationalen Gesetze, da kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien existiert.

Was Sie über das spanische Erbrecht wissen sollten

Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?

In Erbfällen, die Deutschland und Spanien betreffen, wird das anwendbare Erbrecht nach den Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung ermittelt. Diese Verordnung dient als maßgebliches Regelwerk, um zu bestimmen, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Es ist wichtig zu wissen, dass die Europäische Erbrechtsverordnung jedoch nicht die Erbschaftssteuerregelungen in Spanien oder Deutschland beeinflusst. Zudem sind Fragen des Ehegüterrechts von der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommen und werden durch die Europäische Güterstandsverordnung geregelt. Ebenso fällt die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen, wie Immobilien, in ein Register nicht unter die Europäischen Erbrechtsverordnung.

 

Wieso ist der gewöhnliche Aufenthalt so wichtig?

Gemäß Europäischer Erbrechtsverordnung ist das anzuwendende Erbrecht grundsätzlich durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass der Verstorbene die Absicht hatte, dauerhaft an diesem Ort zu bleiben, und es ist auch kein Mindestaufenthaltszeitraum erforderlich, um einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Stattdessen bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach dem sozialen Lebensmittelpunkt des Betroffenen.

 

Wie kann ein gewöhnlicher Aufenthalt noch begründet werden?

Wenn jemand aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen längere Zeit in einem anderen Staat lebt, aber weiterhin enge familiäre und soziale Bindungen zu seinem Heimatland hat, wird sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Regel als weiterhin in seinem Herkunftsland liegend betrachtet. Dies bedeutet, dass der rechtliche und emotionale Mittelpunkt seines Lebens nach wie vor in seinem Heimatland ist. Wenn der Verstorbene jedoch abwechselnd in mehreren Ländern lebte, können die Staatsangehörigkeit und die Lage der wesentlichen Vermögenswerte eine bedeutende Rolle bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts spielen. Auch eine Anmeldung als Bewohner in Spanien kann nur ein Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt sein.

 

Immobilien und die Europäische Erbrechtsverordnung

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung können besondere Regelungen eines Staates, was Immobilien betrifft, vor der Europäischen Erbrechtsverordnung Anwendung finden. Spanien hat jedoch keine spezifischen Regelungen in diesem Sinne erlassen, sodass die allgemeinen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung gelten.

 

Freie Rechtswahl

Seit der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung hat der Erblasser die Möglichkeit, per Testament festzulegen, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Die beiden Faktoren, welche die Rechtswahl ermöglichen, sind die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt des Testators. Zum Beispiel könnte ein deutscher Staatsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, bestimmen, dass auf seinen Nachlass deutsches Recht anzuwenden ist.

 

Anwendung regionalen Rechts

Die Balearen, Katalonien, Galizien, Kanaren, Navarra und das Baskenland haben jeweils eigene Erbrechtsregelungen. Somit sollte bei einem Erbfall, in dem spanisches Recht gilt, im Vorfeld geklärt werden, ob das allgemeine spanische Zivilrecht oder das regionale Recht (Foralrecht) der autonomen Regionen anzuwenden ist. Für spanische Staatsangehörige richtet sich das anzuwendende Recht nach ihrer Gebietszugehörigkeit zum Zeitpunkt ihres Todes. Für Erblasser ohne spanische Staatsangehörigkeit ist das Foralrecht der Region anzuwenden, in welcher sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

 

Nachlassverfahren in deutsch-spanischen Erbfällen

Bei deutsch-spanischen Erbfällen ist es notwendig, das Erbrecht nachzuweisen. Besonders bei Immobilienvermögen in Spanien muss eine Eintragung ins spanische Grundbuch erfolgen. Hierzu ist in der Regel eine notarielle Annahme der Erbschaft und gegebenenfalls eine Urkunde über die Teilung der Erbengemeinschaft erforderlich. Dies gilt auch, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, da die Eintragungsvoraussetzungen nicht von der Europäischen Erbrechtsverordnung abgedeckt sind.

 

Welches nationale Steuerrecht kommt zur Anwendung?

Das Steuerrecht ist vom Erbrecht zu unterscheiden, und die Staatsangehörigkeit spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Da es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien für Erbschafts– und Schenkungssteuer gibt, richtet sich die Besteuerung nach den nationalen Gesetzen beider Länder.

 

Spanische Erbschaftssteuer

In Spanien unterliegt der weltweite Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Hat der Erwerber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, besteht beschränkte Steuerpflicht für alle Güter, die sich in Spanien befinden.

 

Deutsche Erbschaftssteuer

In Deutschland besteht für den gesamten Vermögensanfall persönliche Steuerpflicht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbes Inländer ist.

Dr.-Stephan-Lang

RA Prof. (GTU / Georgien)
Dr. phil. Stephan J. Lang
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Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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Dr. Stephan Lang

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

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  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Barcelona und Madrid
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838
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