Immobilie verschenken in Spanien

Spanien – Balearen – Kanaren

Neben dem Vererben kann eine Immobilie auch vor dem Tod oder mit diesem verschenkt werden. Ersteres bietet in der Regel den Vorteil, dass die Erbschaftssteuer umgangen werden kann. Eine Schenkung bietet sich ebenfalls an, da bei dieser eine erhöhte Freiheit, durch den Vertragsschluss, besteht.

Was Sie über das Verschenken von Immobilien wissen müssen

Welchen Inhalt muss ein Schenkungsvertrag haben?

Ein Schenkungsvertrag muss sowohl den Schenker als auch den Begünstigten enthalten. Darüber hinaus muss der Schenkungsgegenstand genau benannt werden. Sollten diese Mindestanforderungen vom Vertrag nicht erfüllt werden, gelten die allgemein gesetzlichen Regelungen über Schenkungen. Die Parteien können folgende Vereinbarungen treffen:

  • Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts
  • ein Widerrufsrecht
  • bestimmte Bedingungen
  • Auflagen

 

Vereinbarung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts

Es kann der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts sinnvoll sein, da diese Werte den Wert der Bereicherung des Erwerbers mindern würden und demzufolge auch die Schenkungsteuer reduziert werden kann. Beim Tod des Nießbrauchers wird jedoch die erneute Wertermittlung basierend auf dem tatsächlichen Restwert des Nießbrauchs am Todestag vorgenommen. In diesem Fall kann es unter Umständen zur nachträglichen Besteuerung des Restwerts des Nießbrauchs führen.

 

Welche steuerlichen Verpflichtungen bestehen?

Neben der Schenkungssteuer fällt auch eine Gewinnsteuer für die Übertragung von Vermögen an. In Spanien werden grundsätzlich alle Veräußerungsgewinne besteuert. Bei der Übertragung von Immobilien fällt diese in Form der gemeindlichen Wertzuwachssteuer an. Sie wird von der örtlichen Gemeinde erhoben. Diese Steuer richtet sich nach dem offiziellen Anstieg des Grundstückswerts vom Zeitpunkt des Kaufs bis zur Veräußerung. Die Berechnung erfolgt anhand des Katasterwerts des Bodens, der von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Die Steuer wird jedoch höchstens für einen Zeitraum von 20 Jahren erhoben.

 

Kann bei einer Schenkung in Spanien auch deutsche Schenkungsteuer anfallen?

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der spanischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nur bei einer unbeschränkten Schenkungssteuerpflicht in Deutschland.

Dr.-Stephan-Lang

RA Prof. (GTU / Georgien)
Dr. phil. Stephan J. Lang
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Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Beim Erwerb, der Errichtung oder der Veräußerung einer Immobilie in Spanien gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch und Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Barcelona und Madrid
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838
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Monika Bierling-Geis
2026.04.19.
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2026.03.19.
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2023.02.09.
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2023.02.05.
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Die komplette Kanzlei ist absolut herrausragend kompetent in Sachen Erbrecht. Zudem schaffen Sie es einem die schwierige Matarie leicht verständlich zu erklären und zu verstehen sodass notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Diese Kanzlei kann ich absolut jedem empfehlen.
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Frank Fass
2023.02.01.
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2023.01.22.
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2023.01.14.
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Dr Lang und sein Team sind in hohem Maße kompetent in Sachen Erbrecht, gleichzeitig versteht er diese schwierige Materie in einfachen Worten einem Laien zu erklären und die notwendigen Maßnahmen verständlich darzulegen. Kann ihn und seine Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
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2022.11.17.
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