Testament in Spanien

Testamentserstellung in Spanien: Formen, Anforderungen und Anerkennung

In Spanien gibt es verschiedene Arten von Testamenten, die jeweils spezifische Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung ihrer Gültigkeit haben. Während eigenhändige Testamente weniger verbreitet und komplex in der Durchführung sind, bieten offene und geschlossene Testamente zusätzliche Optionen zur Regelung des Nachlasses, die unterschiedliche Formalitäten und Schutzmechanismen bieten.

Was Sie über das Testament in Spanien wissen sollten

Eigenhändiges Testament in Spanien

In Spanien ist es eher unüblich, dass ein Testament eigenhändig, also handschriftlich, verfasst wird. Auch wenn diese Testamentsart für den Erblasser die einfachste Möglichkeit darstellt, seinen letzten Willen niederzuschreiben, stellt sie gleichzeitig für dessen Erben einen erheblichen Mehraufwand dar. Der Grund dafür ist, dass ein solches Testament vor Gericht bestätigt werden muss, um seine Gültigkeit zu erlangen. Das bedeutet, ein Richter muss die Handschrift des Verfassers, also des Testators, prüfen und anerkennen. Die Protokollierung des Richters stellt lediglich fest, ob die Handschrift mit der des Testators übereinstimmt und schließt somit einen späteren Gerichtsprozess nicht aus.

 

Wie muss ein eigenhändiges Testament errichtet werden?

Das Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Ein maschinell erstelltes Dokument ist ungültig, auch wenn es unterschrieben ist. Der Testator darf auch niemanden beauftragen, das Testament für ihn zu schreiben. Darüber hinaus muss der Verfasser eines eigenhändigen Testamentes volljährig sein. Wichtig ist auch, dass das Dokument das genaue Datum der Erstellung enthält – Jahr, Monat und Tag. Ohne diese Datumsangabe oder bei einer unvollständigen Angabe ist das Testament nicht gültig. Ein eigenhändiges Testament muss nicht in einem Zug geschrieben werden. Der Verfasser kann es über mehrere Tage hinweg erstellen. Änderungen oder Ergänzungen im Testament müssen vom Verfasser ebenfalls unterschrieben werden. Wenn diese Unterschrift fehlt und die Änderungen dem ursprünglichen Willen des Testators erheblich verändern entgegensteht, ist das gesamte Testament ungültig. Um Formmängel zu vermeiden, empfiehlt es sich, gänzlich auf Streichungen und Korrekturen zu verzichten.

 

Das offene Testament

Das offene Testament ist die häufigste Form des Testaments in Spanien. Dieses wird vor einem Notar verfasst und von diesem beglaubigt. Die Besonderheit ist hier, dass das Testament sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden kann. Wird es mündlich abgegeben, wird es vom Notar zu Papier gebracht und dem Erblasser zur Korrektur vorgelesen. Der Notar bestätigt hierbei gleichzeitig die Identität des Erblassers und Testierfähigkeit. Der Testator erhält eine einfache Ausfertigung des Testaments, während das Original beim Notar bleibt. Der Notar informiert außerdem das Zentrale Testamentsregister in Madrid über das Testament, was jedoch nicht zwingend für dessen Gültigkeit ist.

 

Das geschlossene Testament

Ein geschlossenes Testament wird in der Regel vom Testator eigenhändig verfasst, kann aber auch von einer anderen Person geschrieben werden, wobei der Testator in diesem Fall jede Seite unterschreiben muss. Der verschlossene Umschlag mit dem Testament wird dem Notar übergeben, der ihn versiegelt und registriert. Die Besonderheit dieser Testamentsart besteht darin, dass der Inhalt des Testaments selbst vor dem Notar geheim gehalten wird. Der Notar hat nach Übergabe des versiegelnden Testaments die Identität und die Rechtsfähigkeit des Erblassers festzustellen. Bestehen keine Zweifel, beglaubigt er das versiegelte Testament, indem er die notarielle Urkunde direkt auf den Umschlag schreibt. Das Original bleibt entweder beim Notar oder wird dem Testator oder einer Vertrauensperson übergeben. Nach dem Tod des Testators muss das Testament dem zuständigen Notar vorgelegt werden.

 

Testament bei unmittelbarer Lebensgefahr

Ist der Testator in akuter Lebensgefahr und kein Notar verfügbar, kann ein Testament vor fünf geeigneten Zeugen mündlich erstellt werden. Diese Zeugen müssen den Testator kennen und dürfen nicht als Zeugen ausgeschlossen sein. Das Testament verliert nach zwei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Testator nicht innerhalb dieser Frist stirbt oder das Testament nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod dem Gericht vorgelegt wird.

 

Ist es möglich wie in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament zu errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament, das von mehreren Personen gemeinsam verfasst wird, ist im spanischen Recht allgemein verboten, außer in bestimmten Regionen wie Aragon, Navarra, Katalonien und dem Baskenland. Erbverträge, bei denen Erben und Erblasser einen Vertrag über den Nachlass abschließen, sind ebenfalls im allgemeinen spanischen Recht unzulässig, aber in einigen autonomen Gemeinschaften erlaubt.

 

Anerkennung von Testamenten aus anderen Staaten

Ein schriftliches Testament oder ein Erbvertrag, der in einem anderen Land errichtet wurde, ist in Spanien gültig, wenn er den Formvorschriften des jeweiligen Landes entspricht. Dies gilt auch, wenn das Testament den Formvorschriften des Landes entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser oder eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes hatte, oder wenn es den Formvorschriften des Landes entspricht, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dr.-Stephan-Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Barcelona und Madrid
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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