Immobilien vererben auf den Balearen

Mallorca – Menorca – Ibiza – Formentera

Das Immobilien- und Erbrecht auf den Balearen weist spezielle Regelungen auf, die sich von denen auf dem spanischen Festland unterscheiden. Diese Unterschiede betreffen die Anwendung des Erbrechts sowie die notarielle Erbschaftsannahme und sind besonders wichtig für Erben und Erblasser mit Immobilien auf den Balearen.

Was Sie bei der Vererbung einer Immobilie beachten müssen

Welche Besonderheiten gibt es auf den balearischen Inseln?

Das Immobilienrecht auf den Balearen unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten vom spanischen Festland. Diese Unterschiede betreffen sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte und sind besonders für Erblasser und Erben von Bedeutung.

 

Welches Recht gilt für Erbfälle auf den Balearen?

Ob das Erbrecht von Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera angewendet wird, bestimmt sich nach zwei Faktoren. Als Erstes kommt nach der Europäischen Erbrechtsverordnung das Erbrecht der Balearen zur Anwendung, wenn der Erblasser auf den Balearen seinen sozialen Lebensmittelpunkt hatte und dort verstarb. Die zweite Möglichkeit tritt ein, wenn der Verstorbene die spanische Staatsbürgerschaft hatte oder wenn der Verstorbene einen Wohnsitz für mindestens 2 Jahre auf den Balearen besaß und damit das Bürgerrecht erlangt wurde. In diesem Fall kommt das Erbrecht der Balearen zur Anwendung. Sollte das Bürgerrecht nicht erlangt worden sein, kommt eventuell spanisches Erbrecht zur Anwendung.

 

Die notarielle Erbschaftsannahme auf den Balearen

Um Immobilien in das spanische Grundbuch einzutragen und den Erben als Eigentümer zu registrieren, ist nach der spanischen Grundbuchordnung eine öffentliche Urkunde oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dies setzt zunächst eine notarielle Erbschaftsannahme voraus. Bei mehreren Erben ist zudem eine Erbteilung mit Zuweisung des Eigentums erforderlich.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar in Spanien kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier

 

Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach der Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann ein Antrag auf Überschreibung gestellt werden. Sollte das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, kann Einspruch eingelegt werden.

 

Kann bei einem Erbe auf den Balearen auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der balearischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr.-Stephan-Lang

RA Dr. Jacinto Soler-Padró

  • Rechtsanwalt und Ökonom
  • Wirtschaftsprüfer
  • Gründungsmitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kooperationspartner der Kanzlei
  • Sprachen: Spanisch, Deutsch, Englisch
  • Kanzleisitz: Barcelona
  • Standort: Barcelona und Mallorca
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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