Nachlassabwicklung auf den Kanaren

Teneriffa – Fuerteventura – Gran Canaria – Lanzarote – La Palma – La Gomera – El Hierro

Wenn ein Deutscher auf den Kanarischen Inseln verstirbt und dort Vermögen hinterlässt, wie zum Beispiel eine Immobilie, ein Bankkonto oder Wertpapiere, müssen die Erben zahlreiche Dinge beachten.

Was Sie bei der Abwicklung des Nachlasses beachten müssen

In welchen Fällen muss das Erbrecht nachgewiesen werden?

Das Erbrecht muss in der Regel immer nachgewiesen werden. Die Art des Nachweises hängt entscheidend davon ab, ob der Nachlass auf den Kanaren Immobilien umfasst und ob die Zuständigkeit bei deutschen oder spanischen Gerichten liegt. Das bedeutet, dass unterschiedliche Dokumente und Nachweise erforderlich sein können, abhängig von der Art des Vermögens und der geltenden Rechtsordnung.

 

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt auf den Kanaren

Gemäß der spanischen Grundbuchordnung muss das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachgewiesen werden, um die Eintragung des Rechtsnachfolgers im Eigentumsregister zu ermöglichen. Solche Titel können ein Erbvertrag, ein Testament, eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben oder das Europäische Nachlasszeugnis sein. Auch ein in Deutschland vor einem Notar erstelltes Testament wird anerkannt. Sollte die Zuständigkeit bei deutschen Gerichten liegen, werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil eines deutschen Gerichts akzeptiert. Unabhängig dieser Auflagen wird in der Regel die Erbannahme in Spanien notariell durchgeführt. Mit der Beurkundung werden die voran erwähnten Unterlagen beigefügt.

 

Nachweis gegenüber Banken

Banken auf den Kanarischen Inseln verlangen in der Regel die gleichen Erbnachweise wie die Grundbuchämter. Es liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Bank, ob sie Ausnahmen zulässt. Die Erben erhalten das Geld von den Bankkonten des Verstorbenen normalerweise erst, wenn sie der Bank gegenüber nachweisen, dass sie die Erbschaftssteuer bezahlt haben. Manchmal können die Erben die Erbschaftssteuer nur mit dem Geld vom Bankkonto des Verstorbenen bezahlen. In diesen Fällen kann man beantragen, dass die Steuerschuld direkt vom Bankvermögen des Verstorbenen beglichen wird. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit der jeweiligen Bank Kontakt aufzunehmen, um die genauen Anforderungen zu klären.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Wie erfolgt die Annahme der Erbschaft?

Bei der Anwendung spanischen Rechts ist eine förmliche Erbschaftsannahme notwendig, um das Erbe zu erwerben. Für die Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch muss die Erbschaft in öffentlicher Form angenommen werden, entweder durch eine notarielle Urkunde oder ein Gerichtsurteil. Auch spanische Banken verlangen meist eine notarielle Erbschaftsannahme.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar auf den Kanaren oder in anderen Teilen Spaniens kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. Notare in Spanien beschäftigen sich aber nicht mit Beratungen einer Partei, die eventuell mit einer anderen Partei konfrontiert ist. Erbangelegenheiten benötigen in der Regel einen intensiven Einsatz eines Spezialisten zur Vorbereitung aller Einzelheiten, damit am Ende die notarielle Beurkundung stattfinden kann. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier

 

Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Muss eine Erbteilung vor Eintragung ins Grundbuch vorgenommen werden?

Ja, wenn es mehrere Erben gibt, ist vor der Eintragung ins Grundbuch eine Erbteilung und Zuweisung erforderlich, oft in einer gemeinsamen Urkunde. Diese Erbteilung stellt sicher, dass jeder Erbe seinen rechtmäßigen Anteil am Nachlass erhält und dass die Vermögenswerte korrekt aufgeteilt werden.

 

Sollte mit der Erbteilung auch der Zugewinnausgleich erfolgen oder das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden?

Im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft muss das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden. Der Zugewinnausgleich sollte ebenfalls im Zuge der Erbteilung und Erbschaftsannahme erfolgen, da der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftssteuer unterliegt und so hohe Steuerbeträge vermieden werden können.

 

Muss bei der Eintragung der Erben ins Grundbuch eine spanische Steuererklärung abgegeben werden?

Vor der Eintragung der Erben ins Grundbuch muss die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden. Dies ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind und die Eintragung ohne Verzögerungen vorgenommen werden kann.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach der Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann ein Antrag auf Überschreibung gestellt werden. Sollte das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, kann Einspruch eingelegt werden.

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Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr.-Stephan-Lang

RA Sascha Jung

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Abgeschlossene Bankausbildung
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kooperationspartner der Kanzlei
  • Kanzleisitz: Großraum Berlin
  • Bereich: Gran Canaria und Teneriffa
  • Tel.: +49 (0)179 / 1198 762
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Monika Bierling-Geis
2026.04.19.
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Die Anwaltskanzlei Dr. Lang und Kollegen erlebten wir sowohl in juristischen als auch steuerrechtlichen Fragen als sehr kompetent,, zielgerichtet und schnell auf Anfragen reagierend. Wir danken für die gute Zusammenarbeit und können die Kanzlei bestens weiterempfehlen.
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A Z
2026.03.19.
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Klaus Frammelsberger
2024.05.22.
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Susanna L
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Talliana Hagn
2023.02.05.
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2023.02.01.
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Sylvia Huber
2023.02.01.
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Felix Müßig
2023.01.22.
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Eine moderne Kanzlei mit hoher Kompetenz. Vor allem Herr Prof. Dr. Jach, war stehts um mein Anliegen bemüht und hat alles souverän, wie gewünscht, gelöst. Die Kanzlei ist jedem zu empfehlen der ein Anliegen hat, welches schnell und zielorientiert gelöst werden soll.
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Alfred Wieder
2023.01.14.
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Dr Lang und sein Team sind in hohem Maße kompetent in Sachen Erbrecht, gleichzeitig versteht er diese schwierige Materie in einfachen Worten einem Laien zu erklären und die notwendigen Maßnahmen verständlich darzulegen. Kann ihn und seine Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
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Gor Simonian
2022.11.17.
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Wir sind sehr beeindruckt durch die Qualität Ihrer Arbeit und die sehr angenehme und professionelle Betreuung. ⭐⭐⭐⭐⭐

Ihre Ansprechpartnerin für Immobilien auf Teneriffa und Malaga

Dr.-Stephan-Lang

Svetlana Evgrafova

Unsere direkte Ansprechpartnerin für Sie auf Teneriffa ist Frau Svetlana Evgrafova.
Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch und Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838‬

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