Nachlassabwicklung in Spanien
Nachweis und Abwicklung des Erbrechts in Spanien: Verfahren und Anforderungen
Die Nachweisführung des Erbrechts in Spanien kann komplex sein, da sie unterschiedliche Dokumente und Verfahren umfasst, die je nach Situation variieren können. Es ist entscheidend, die Anforderungen für die notarielle Erbschaftsannahme, die Zuständigkeit und die notwendigen Unterlagen genau zu verstehen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.
Was Sie über die Nachlassabwicklung in Spanien wissen sollten
Wie kann in Spanien ein Erbrecht nachgewiesen werden?
Um das Erbrecht nachzuweisen, ist in der Regel ein öffentliches Dokument erforderlich. Die spanische Grundbuchordnung verlangt beispielsweise, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachgewiesen wird, um den Rechtsnachfolger im Eigentumsregister einzutragen. Ein solcher Titel kann sein:
- ein spanischer Erbvertrag
- ein spanisches Testament
- bei gesetzlicher Erbfolge: eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben
- eine Verwaltungsbescheinigung über die gesetzlichen Erben
- das Europäische Nachlasszeugnis
Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament wird als Titel anerkannt. Deutsche Gerichte können zudem einen deutschen Erbschein oder ein Feststellungsurteil zum Nachweis der Erben ausstellen. Spanische Banken verlangen ähnliche Nachweise wie die Grundbuchämter, können jedoch im Einzelfall Ausnahmen machen.
Welches Land ist für die Feststellung des Erbrechts zuständig?
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts richtet sich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Spanien war, sind spanische Notare für die Nachlassabwicklung zuständig. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bestimmt sich nach seinem sozialen Lebensmittelschwerpunkt.
Die notarielle Erbschaftsannahme in Spanien
Um Immobilien in das spanische Grundbuch einzutragen und den Erben als Eigentümer zu registrieren, ist nach der spanischen Grundbuchordnung eine öffentliche Urkunde oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich, das genau beschreibt, welcher Erbe welchen Teil der Erbschaft erhält. Dies setzt zunächst eine notarielle Erbschaftsannahme voraus. Bei mehreren Erben ist zudem eine Erbteilung mit Zuweisung des Eigentums erforderlich.
Banken
Spanische Banken verlangen in der Regel ebenfalls eine notarielle Erbschaftsannahme. In Einzelfällen kann jedoch vorkommen, dass eine Bank stattdessen ein Inventar und den Nachweis der Zahlung von Steuern akzeptiert.
Zuständigkeit und Stellvertretung
Für die Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien zuständig. In Berlin kann die Annahme der Erbschaft auch in der spanischen Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Eine notarielle Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar kann auch durch eine bevollmächtigte Person (z.B. einen Rechtsanwalt) erfolgen. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt sein und die Befugnisse im Detail aufführen.
Welche Unterlagen werden für die Erbschaftsannahme in Spanien benötigt?
- Erbnachweis
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
- Bescheinigung über Lebensversicherungen
- Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
- Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
- Nachweis über den Katasterwert
- Aktueller Grundbuchauszug
- Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier
Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?
Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.
Zugewinnausgleich und Auflösung des ehelichen Gesamtguts
Wurde der Erblasser von einem Ehegatten überlebt, sollte im Zuge der Erbteilung und der Erbschaftsannahme auch der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden bzw. im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft das eheliche Gesamtgut aufgelöst werden. Der Zugewinnausgleich sollte ebenfalls im Zuge der Erbteilung und Erbschaftsannahme erfolgen, da dieser nicht der Erbschaftssteuer unterliegt und so hohe Steuerbeträge vermieden werden können.
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RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht
Tel.: +49 (0)172 / 923 1838
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Ihr Spezialist für Erbrecht
RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
- Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
- Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
- Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
- Kanzleisitz: München
- Bereich: Barcelona und Madrid
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