Immobilienschenkung in Spanien

Rechtliche und steuerliche Aspekte von Schenkungen in Spanien

Bei Schenkungen in Spanien gibt es spezielle rechtliche Regelungen, die insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Bedeutung sind. Der folgende Text erklärt die wesentlichen Aspekte des spanischen Schenkungsrechts, darunter die Auswahl des anwendbaren Rechts, die Steuerpflichten und die Bewertung von Immobilien.

Was Sie über die Immobilienschenkung wissen sollten

Welches Recht ist anwendbar?

Bei einer Schenkung unter Lebenden können die Vertragsparteien nach der Rom I Verordnung das anwendbare Recht frei wählen. Anders sieht es jedoch bei der Schenkung von Immobilien aus, die in Spanien gelegen sind. Hier kommt zwingend spanisches Recht oder das Recht der autonomen Regionen in Spanien zur Anwendung.

 

Was ist eine Schenkung nach spanischem Recht?

Im spanischen Recht ist eine Schenkung gegeben, wenn eine Person eine Sache oder Vermögen auf eine andere Person überträgt, diese annimmt und ohne Gegenleistung zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten führt.

 

Welchen Inhalt muss ein Schenkungsvertrag haben?

Ein Schenkungsvertrag muss sowohl den Schenker als auch den Begünstigten enthalten. Darüber hinaus muss der Schenkungsgegenstand genau benannt werden. Sollten diese Mindestanforderungen vom Vertrag nicht erfüllt werden, gelten die allgemein gesetzlichen Regelungen über Schenkungen. Die Parteien können folgende Vereinbarungen treffen:

  • Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts
  • ein Widerrufsrecht
  • bestimmte Bedingungen
  • Auflagen

 

Wie hoch ist die Schenkungsteuer in Spanien?

Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65 % und steigen progressiv abhängig von der Höhe der Schenkung (Bemessungsgrundlage) auf bis zu 34 % an.

 

Wie hoch sind die Freibeträge bei einer Schenkung?

Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker sind auch die Freibeträge gestaffelt. Es wird grundsätzlich in vier Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppe 4 keinerlei Freibeträge geltend machen kann. Bitte beachten Sie auch, dass es auf den Balearen und Kanaren Sonderregelungen zu den Freibeträgen gibt.

  • Steuergruppe 1: Kinder, Adoptivkinder und Enkel unter 21 Jahren
  • Steuergruppe 2: Kinder, Adoptivkinder und Enkel, die älter als 21 Jahre alt sind, Ehegatten oder Partner in Lebensgemeinschaften
  • Steuergruppe 3: Verwandte in der Seitenlinie im zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge
  • Steuergruppe 4: Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schenker stehen

 

Vereinbarung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts

Um den vom Finanzamt akzeptierten Wert zu reduzieren, kann der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts sinnvoll sein, da diese Werte von der Schenkungsteuer abgezogen werden können. Beim Tod des Nießbrauchers fallen jedoch erneut Steuern an.

 

Mit welchen zusätzlichen Steuern muss der Beschenkte bei Immobilien noch rechnen?

Zusätzlich zur Schenkungssteuer muss der Beschenkte die gemeindliche Wertzuwachssteuer entrichten. Wie der Name schon sagt, haben spanische Gemeinden das Recht, eine Steuer auf Grundstücke in städtischen Gebieten zu erheben, wenn es zu einem Wertzuwachs gekommen ist. Es muss zu einer Wertsteigerung zwischen dem Erwerbszeitpunkt des Schenkers und dem Übertragungszeitpunkt an den Begünstigten gekommen sein. Dabei können die Gemeinden die Hebesätze fast frei festlegen. Der anzusetzende Wertzuwachs liegt dabei zwischen 2,7 % und 3,7 %. Von dieser Steigerung kann die Gemeinde dann einen Prozentsatz zwischen 16 % und 30 % als Steuer erheben, wobei der genaue Prozentsatz abhängig von der Größe der jeweiligen Gemeinde ist.

 

Welche Steuern muss der Schenker bei Immobilienschenkungen entrichten?

Der Schenker muss bei der Schenkung einer Immobilie und der darauffolgenden Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung in Spanien diesen Vorgang angeben und gegebenenfalls Gewinnersteuer auf den Wertzuwachs entrichten, der zwischen Erwerbszeitpunkt und Übertragung auf den Begünstigten entstanden ist.

 

Wie werden Immobilien bewertet?

Der Beschenkte muss in der Schenkungssteuererklärung den Verkehrswert der Immobilie angeben, also den Wert, der bei einem möglichen Verkauf erzielt werden könnte. Da aber bei einer Schenkung kein Kaufpreis gezahlt wird, ist der Referenzwert nach dem Gesetz über das Kataster als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

 

Kann bei einer Schenkung in Spanien auch deutsche Schenkungsteuer anfallen?

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der spanischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nur bei einer unbeschränkten Schenkungssteuerpflicht in Deutschland.

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Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
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