Immobilie vererben in Spanien

Spanien – Balearen – Kanaren

Um eine Immobilie in Spanien zu vererben, sind ein erbrechtlicher Nachweis und die Erfüllung steuerlicher Pflichten unerlässlich. Dabei müssen auch Dokumente ins Spanische übersetzt werden.

Was Sie über das vererben von Immobilien wissen müssen

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Gemäß der spanischen Grundbuchordnung muss das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachgewiesen werden, um die Eintragung des Rechtsnachfolgers im Eigentumsregister zu ermöglichen. Solche Titel können ein Erbvertrag, ein Testament, eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben oder das Europäische Nachlasszeugnis sein. Auch ein in Deutschland vor einem Notar erstelltes Testament wird anerkannt. Sollte die Zuständigkeit bei deutschen Gerichten liegen, werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil eines deutschen Gerichts akzeptiert. Unabhängig dieser Auflagen wird in der Regel die Erbannahme in Spanien notariell durchgeführt. Mit der Beurkundung wird die voran erwähnten Unterlagen beigefügt.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar in Spanien kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier

 

Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Muss bei der Eintragung der Erben ins Grundbuch eine spanische Steuererklärung abgegeben werden?

Vor der Eintragung der Erben ins Grundbuch muss die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden. Dies ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind und die Eintragung ohne Verzögerungen vorgenommen werden kann.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach der Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann ein Antrag auf Überschreibung gestellt werden. Sollte das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, kann Einspruch eingelegt werden.

 

Spanische Erbschaftssteuer

In Spanien ist die Erbschaftsteuer grundsätzlich einheitlich geregelt. Allerdings haben die autonomen Regionen Spaniens das Recht, von diesen Regelungen abzuweichen und eigene Bestimmungen zu erlassen. Bestimmt wird die spanische Erbschaftssteuer progressiv abhängig von der Höhe der Erbschaft, wobei die Steuersätze zwischen 7,65 % und 34 % liegen.

 

Steuererleichterungen

Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Daneben kann die Hauptwohnung des Erblassers unter Umständen um bis zu 99 % ihres Wertes bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

 

Zu welchem Zeitpunkt wird die Erbschaftsteuer fällig?

In Spanien muss die Erbschaftssteuer spätestens sechs Monate nach dem Tod des Erblassers bezahlt werden.

 

Kann bei einem Erbe in Spanien auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ganz oder teilweise vermieden werden. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nur bei einer unbeschränkten Schenkungssteuerpflicht in Deutschland.

Dr.-Stephan-Lang

RA Prof. (GTU / Georgien)
Dr. phil. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Beim Erwerb, der Errichtung oder der Veräußerung einer Immobilie in Spanien gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

Dr.-Stephan-Lang

Unsere direkte Ansprechpartnerin für Sie auf Teneriffa und Malaga ist Frau Svetlana Evgrafova.
Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch und Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838‬

Überblick Themen Immobilien

Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof. (GTU / Georgien) Dr. phil. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Barcelona und Madrid
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838
Gepostet auf Google Google
Monika Bierling-Geis
2026.04.19.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Die Anwaltskanzlei Dr. Lang und Kollegen erlebten wir sowohl in juristischen als auch steuerrechtlichen Fragen als sehr kompetent,, zielgerichtet und schnell auf Anfragen reagierend. Wir danken für die gute Zusammenarbeit und können die Kanzlei bestens weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
A Z
2026.03.19.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Klare Weiterempfehlung für Dr Lang ! Aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage im März 2026 und der Eskalation der Irankrise stand ich vor der schwierigen Frage, ob ich von einem laufenden Immobilienkaufvertrag in Dubai zurücktreten kann. Die professionelle Beratung durch Dr. Lang hat mir in diesem Fall sehr weitergeholfen. Wer in diesen unsicheren Zeiten rechtlichen Beistand sucht ist hier absolut richtig. Vielen Dank für die kompetente Begleitung in dieser angespannten Zeit!
Gepostet auf Google Google
Klaus Frammelsberger
2024.05.22.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Dr.Lang und Kollegen sind eine sehr kompetente Anwaltskanzlei. Herr Dr.Lang setzt sich sehr für seine Mandanten ein. Nur zu empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Susanna L
2023.02.09.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Das komplizierte Erbrecht bringt Herr Lang verständlich auf den Punkt und erklärt in aller Ruhe die nächsten Schritte. Ich kann seine Kanzlei unbedingt empfehlen, wenn Sie Erbe sind oder Vermögen vererben wollen. Vielen Dank
Gepostet auf Google Google
Talliana Hagn
2023.02.05.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Die komplette Kanzlei ist absolut herrausragend kompetent in Sachen Erbrecht. Zudem schaffen Sie es einem die schwierige Matarie leicht verständlich zu erklären und zu verstehen sodass notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Diese Kanzlei kann ich absolut jedem empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Frank Fass
2023.02.01.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Dr. Lang und seine Kollegen sind Experten in Sachen Erbrecht.Hier wird auch einem normalen Bürger sehr verständlich erklärt und Fragen komplett beantwortet. Mein Respekt für so eine kompetente Beratung.
Gepostet auf Google Google
Sylvia Huber
2023.02.01.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Prof. Dr. Stephan Lang hat sich viel Zeit genommen und mit viel Geduld und Einfühlungsvermögen uns das komplexe Thema erklärt. Sehr zu empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Felix Müßig
2023.01.22.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Eine moderne Kanzlei mit hoher Kompetenz. Vor allem Herr Prof. Dr. Jach, war stehts um mein Anliegen bemüht und hat alles souverän, wie gewünscht, gelöst. Die Kanzlei ist jedem zu empfehlen der ein Anliegen hat, welches schnell und zielorientiert gelöst werden soll.
Gepostet auf Google Google
Alfred Wieder
2023.01.14.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Dr Lang und sein Team sind in hohem Maße kompetent in Sachen Erbrecht, gleichzeitig versteht er diese schwierige Materie in einfachen Worten einem Laien zu erklären und die notwendigen Maßnahmen verständlich darzulegen. Kann ihn und seine Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
Gepostet auf Google Google
Gor Simonian
2022.11.17.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Wir sind sehr beeindruckt durch die Qualität Ihrer Arbeit und die sehr angenehme und professionelle Betreuung. ⭐⭐⭐⭐⭐

Ihre Ansprechpartnerin für Immobilien auf Teneriffa und Malaga

Dr.-Stephan-Lang

Svetlana Evgrafova

Unsere direkte Ansprechpartnerin für Sie auf Teneriffa ist Frau Svetlana Evgrafova.
Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch, Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838‬

Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilien vererben in Spanien?
Schreiben Sie uns…

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, Google Tag Manager, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.