Immobilie vererben in Spanien

Spanien – Balearen – Kanaren

Um eine Immobilie in Spanien zu vererben, sind ein erbrechtlicher Nachweis und die Erfüllung steuerlicher Pflichten unerlässlich. Dabei müssen auch Dokumente ins Spanische übersetzt werden.

Was Sie über das vererben von Immobilien wissen müssen

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Gemäß der spanischen Grundbuchordnung muss das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachgewiesen werden, um die Eintragung des Rechtsnachfolgers im Eigentumsregister zu ermöglichen. Solche Titel können ein Erbvertrag, ein Testament, eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben oder das Europäische Nachlasszeugnis sein. Auch ein in Deutschland vor einem Notar erstelltes Testament wird anerkannt. Sollte die Zuständigkeit bei deutschen Gerichten liegen, werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil eines deutschen Gerichts akzeptiert. Unabhängig dieser Auflagen wird in der Regel die Erbannahme in Spanien notariell durchgeführt. Mit der Beurkundung wird die voran erwähnten Unterlagen beigefügt.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar in Spanien kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier

 

Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Muss bei der Eintragung der Erben ins Grundbuch eine spanische Steuererklärung abgegeben werden?

Vor der Eintragung der Erben ins Grundbuch muss die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden. Dies ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind und die Eintragung ohne Verzögerungen vorgenommen werden kann.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach der Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann ein Antrag auf Überschreibung gestellt werden. Sollte das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, kann Einspruch eingelegt werden.

 

Spanische Erbschaftssteuer

In Spanien ist die Erbschaftsteuer grundsätzlich einheitlich geregelt. Allerdings haben die autonomen Regionen Spaniens das Recht, von diesen Regelungen abzuweichen und eigene Bestimmungen zu erlassen. Bestimmt wird die spanische Erbschaftssteuer progressiv abhängig von der Höhe der Erbschaft, wobei die Steuersätze zwischen 7,65 % und 34 % liegen.

 

Steuererleichterungen

Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Daneben kann die Hauptwohnung des Erblassers unter Umständen um bis zu 99 % ihres Wertes bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

 

Zu welchem Zeitpunkt wird die Erbschaftsteuer fällig?

In Spanien muss die Erbschaftssteuer spätestens sechs Monate nach dem Tod des Erblassers bezahlt werden.

 

Kann bei einem Erbe in Spanien auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ganz oder teilweise vermieden werden. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nur bei einer unbeschränkten Schenkungssteuerpflicht in Deutschland.

Dr.-Stephan-Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Beim Erwerb, der Errichtung oder der Veräußerung einer Immobilie in Spanien gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

Dr.-Stephan-Lang

Unsere direkte Ansprechpartnerin für Sie auf Teneriffa und Malaga ist Frau Svetlana Evgrafova.
Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch und Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838‬

Überblick Themen Immobilien

Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Barcelona und Madrid
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Ihre Ansprechpartnerin für Immobilien auf Teneriffa und Malaga

Dr.-Stephan-Lang

Svetlana Evgrafova

Unsere direkte Ansprechpartnerin für Sie auf Teneriffa ist Frau Svetlana Evgrafova.
Sie spricht Deutsch, Englisch, Spanisch, Russisch und kann auch Sie in Notfällen unterstützen.

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838‬

Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilien vererben in Spanien?
Schreiben Sie uns…