Schenkungssteuer auf den Kanaren

Teneriffa – Fuerteventura – Gran Canaria – Lanzarote – La Palma – La Gomera – El Hierro

Die kanarische Schenkungssteuer bietet spezielle Regelungen und Ausnahmen für Beschenkte. Bei Schenkungen auf den Kanaren können neben der regionalen Steuer auch weitere spanische und deutsche Steuern anfallen, wobei Doppelbesteuerung oft vermieden werden kann.

Was Sie bei der Schenkungssteuer beachten müssen

Ist spanisches oder kanarisches Schenkungssteuerrecht anzuwenden?

In ganz Spanien gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen zur Besteuerung von Schenkungen. Allerdings haben die autonomen Regionen Spaniens, einschließlich der Kanarischen Inseln, das Recht, eigene Regelungen zu erlassen. Die Kanarischen Inseln haben diese Möglichkeit zuletzt 2015 genutzt und besondere Bestimmungen für die Erbschafts– und Schenkungssteuer eingeführt.

 

Gibt es eine freie Rechtswahl?

Für Schenkungen können Beschenkte, auch solche, die nicht in Spanien leben, das Recht einer autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln wählen. Dies richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Wenn der Schenker in einer autonomen Gemeinschaft Spaniens ansässig war, kann der Beschenkte, der in der EU oder im EWR ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft wählen, in der der Schenker ansässig war.
  • War der Schenker nicht in Spanien, aber in einem anderen EU- oder EWR-Staat ansässig, kann der Beschenkte das Recht der autonomen Gemeinschaft Spaniens wählen, in der sich der Großteil des Vermögens befindet.
  • Hat der Schenker keinen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien, gilt das Recht der autonomen Gemeinschaft, in der der Beschenkte ansässig ist.

 

Gibt es Besonderheiten des kanarischen Schenkungssteuerrechts?

Grundsätzlich gelten die staatlichen Regeln, aber es gibt einige Besonderheiten:

  • Die Hauptwohnung kann steuerfrei auf einen Nachkommen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % übertragen werden. Hier gelten die allgemeinen staatlichen Regelungen.
  • Für Erwerbe durch eine Schenkung gilt ein Abzug von 99,9 % der Steuerschuld für Steuerpflichtige in den Steuerklassen I und II. Voraussetzung ist, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
  • Gruppe I: Abkömmlinge und Adoptierte unter 21 Jahre
  • Gruppe II: Abkömmlinge und Adoptierte mit 21 Jahren und älter, Ehegatten, Vorfahren

 

Wie berechnet sich die spanische Wertzuwachssteuer?

Neben der Schenkungssteuer fällt auch eine gemeindliche Wertzuwachssteuer an, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Sie wird von der örtlichen Gemeinde erhoben. Diese Steuer richtet sich nach dem offiziellen Anstieg des Grundstückswerts vom Zeitpunkt des Kaufs bis zur Veräußerung. Die Berechnung erfolgt anhand des Katasterwerts des Bodens, der von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Die Steuer wird jedoch höchstens für einen Zeitraum von 20 Jahren erhoben.

 

Fällt zusätzlich die Gewinnsteuer an?

Eine Schenkung auf den Kanarischen Inseln löst auch die spanische Gewinnsteuer aus.

 

Gibt es eine Doppelbesteuerung in Deutschland?

Wenn der Schenker oder der Beschenkte ein Inländer in Spanien steuerlich ansässig ist, kann neben der spanischen auch die deutsche Schenkungssteuer anfallen. In solchen Fällen kann eine Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden. Da es zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt, richtet sich die Anrechnung nach den nationalen Bestimmungen. Die Steueranrechnung in Deutschland erfolgt nur bei einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland.

 

Zu welchem Zeitpunkt wird die Schenkungssteuer in Deutschland fällig?

Die Schenkungssteuer in Deutschland wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

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