Immobilien vererben auf den Kanaren

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Das Immobilien- und Erbrecht auf den Kanaren weist spezielle Regelungen auf, die sich von denen auf dem spanischen Festland unterscheiden. Diese Unterschiede betreffen die Anwendung des Erbrechts sowie die notarielle Erbschaftsannahme und sind besonders wichtig für Erben und Erblasser mit Immobilien auf den Kanaren.

Was Sie bei der Vererbung einer Immobilie beachten müssen

 

Welche Besonderheiten gibt es auf den kanarischen Inseln?

Das Immobilienrecht auf den kanarischen Inseln unterscheidet sich in einigen Punkten vom spanischen Festland. Relevante Aspekte aber, wie Rechtsicherheit, notarielle Beurkundung der Rechtsgeschäfte und Grundbuchamt bleiben wie auf dem Festland unverändert.

 

Welches Recht gilt für Erbfälle auf den kanarischen Inseln?

Wenn es um Erbfälle auf den Kanarischen Inseln geht, gilt es die Europäische Erbrechtsverordnung zu beachten. Diese Verordnung gilt auch für Deutsche, die in Spanien verstorben sind. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Dieser bestimmt sich im Allgemeinen nach dem sozialen Lebensmittelschwerpunkt des Erblassers.

 

Die notarielle Erbschaftsannahme auf den Kanaren

Um Immobilien in das spanische Grundbuch einzutragen und den Erben als Eigentümer zu registrieren, ist nach der spanischen Grundbuchordnung eine öffentliche Urkunde oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dies setzt zunächst eine notarielle Erbschaftsannahme voraus. Bei mehreren Erben ist zudem eine Erbteilung mit Zuweisung des Eigentums erforderlich.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar in Spanien kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Spanien
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Spanische Steuernummer für Ausländer oder Spanier

 

Müssen Dokumente ins Spanische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache vorliegen, müssen mit einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Dies stellt sicher, dass die Dokumente von den spanischen Behörden anerkannt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach der Beurkundung der Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann ein Antrag auf Überschreibung gestellt werden. Sollte das Grundbuchamt die Eintragung verweigern, kann Einspruch eingelegt werden.

 

Welche Art von Steuererleichterungen gibt es auf den Kanaren?

Die Kanarischen Inseln bieten spezielle steuerliche Erleichterungen bei der Erbschafts– und Schenkungssteuer, die für Nachlassregelungen und Übertragungen von Immobilien von Bedeutung sind. Diese Erleichterungen können für Erben und Beschenkte erheblich günstiger sein als die allgemeinen Regelungen auf dem spanischen Festland.

 

Kann bei einem Erbe auf den Kanaren auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der kanarischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

Dr.-Stephan-Lang

RA Dr. Jacinto Soler-Padró
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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